Infos über das Zweitspielrecht für Mädchen

Laut §28a der Jugendspielordnung des Hessischen Fussballverbandes (HFV) gibt es die Möglichkeit für Mädchen, die bspw. in einer Jungenmannschaft spielen, wenn es in ihrem Verein keine Mädchenmannschaft gibt, in einem anderen Verein mit erwähntem Zweitspielrecht, in einer Mädchenmannschaft zu spielen.

 

Es gilt: Die Interessen des Heimvereins (Stammvereins) bezüglich des eigenen Trainings und Meisterschafts- bzw. Pokalspiele sind vorrangig bzw. die Wünsche des Kindes.

 

Abgaben zu Spielen erfolgen nach Absprache aller Beteiligten Eltern, Trainer und Kinder.

 

Für viele Mädchen aus Jungenmannschaften ist es ein besonderes Erlebnis mit gleichaltrigen Mädchen zusammen in einer Mannschaft zu spielen.

 

Alle Beteiligten haben bislang ausnehmend positive Erfahrungen mit dem Zweitspielrecht gemacht.

 

Gerne hilft unser Jugendleiter Alexander Winter bei Interesse weiter.

 

Nachfolgend finden sich als Auszug aus der Jugendordnung der komplette §28a mit allen Fristen und als Download der offizielle Antrag auf Erteilung eines Zweitspielrechts des HFV:

 

 

 

 

Jugendordnung
 
§ 28a
 
Zweitspielrecht für Juniorinnen
 
1.Hat eine Spielerin in ihrem Verein (Stammverein) keine Spielmöglichkeit in einer Juniorinnenmannschaft ihrer Altersklasse, so kann ein Zweitspielrecht für eine Juniorinnenmannschaft eines anderen Vereins (Zweitverein) erteilt werden.
 
2.Hat eine Spielerin in ihrem Verein (Stammverein) keine Spielmöglichkeit in einer Juniorenmannschaft (§ 14 Nr. 5 Satz 2 gilt entsprechend), so kann ein Zweitspielrecht für eine Juniorenmannschaft eines anderen Vereins (Zweitverein) erteilt werden.
 
3.Das Zweitspielrecht wird bis zum Ende des laufenden Spieljahres erteilt. Die Spielberechtigung für den Stammverein bleibt weiterhin bestehen.
 
4.Das Zweitspielrecht kann erteilt werden
a) in der Zeit vom 1. August bis 30. September unabhängig von der Zustimmung des Stammvereins,
b) in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März nur mit Zustimmung des Stammvereins.
 
Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Eingang des Antrages
bei der Verbandsgeschäftsstelle.
 
Im Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni ist die Erteilung eines Zweitspielrechts ausgeschlossen.
 
5.Das Zweitspielrecht ist vom aufnehmenden Verein auf dem vorgeschriebenen Formular zu beantragen. Die fehlende Spielmöglichkeit muss durch den zuständigen Kreisjugendausschuss bestätigt werden.
 
6.Das Zweitspielrecht ist grundsätzlich auf die eigene Altersklasse (§14 Nr. 5 Satz 2
Jugendordnung gilt entsprechend) beschränkt. Der Einsatz in der nächsthöheren Altersklasse ist dann zulässig, wenn im Stammverein auch keine Spielmöglichkeit in der nächsthöheren Altersklasse besteht.
 
7.Der Verbandsjugendwart kann in Ausnahmefällen ein besonderes Zweitspielrecht erlassen.
Antrag auf Erteilung eines Zweitspielrechts für Mädchen (HFV)
Zweitspielrecht_Juniorinnen.doc
Microsoft Word-Dokument [75.5 KB]

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